Bei der Jahreshauptversammlung 2023 findet eine Beschlussfassung über die Satzesänderung (Agendapunkt 12) statt.
Folgende Teile der Satzung sollen geändert werden:

Aktuelle Satzung:

§ 1
Vereinsname und Sitz

Der am 06.12.1950 in Freiburg – St. Georgen gegründete Bürgerverein führt den Namen ”Bürgerverein Freiburg – St. Georgen e.V.” und hat seinen Sitz in Freiburg – St. Georgen.
Der Bürgerverein wurde 1974 unter der Nr. VR 1063 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen.
Der Bürgerverein ist eine gemeinnützige Vereinigung der Bürger des Stadtteils
Freiburg – St. Georgen.

geplante Satzungsänderungen:

§ 1
Vereinsname und Sitz

Der am 06.12.1950 in Freiburg – St. Georgen gegründete Bürgerverein führt den Namen ”Bürgerverein Freiburg – St. Georgen e.V.” und hat seinen Sitz in Freiburg – St. Georgen.
Der Bürgerverein wurde 1974 unter der Nr. VR 1063 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen.
Der Bürgerverein ist eine gemeinnützige Vereinigung der Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils Freiburg – St. Georgen.

§ 4
Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine unverhältnismäßigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) der Beirat
d) die Mitgliederversammlung
e) die Hauptversammlung

§ 12
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) der Beirat
d) die Mitgliederversammlung
e) die Hauptversammlung

§ 13
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem dritten Vorsitzenden
d) dem ersten Schriftführer
e) dem ersten Kassierer
f) dem ersten Pressewart
g ) dem ersten Vereinsbeauftragten

[…]

§ 13
Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem dritten Vorsitzenden
d) dem ersten Schriftführer
e) dem ersten Kassierer
f) dem ersten Pressewart
g ) dem ersten Vereinsbeauftragten

[…]

§ 14
Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand sowie aus:
a) dem 2. Schriftführer
b) dem 2. Kassierer
c) dem 2. Pressewart
d) dem 2. Vereinsbeauftragten
e) dem Internetbeauftragten
f) mindestens 5, jedoch höchstens 20 Beisitzer
Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Internetbeauftragte bearbeitet die Homepage des Bürgervereins.
3. Die Beisitzer haben neben ihrer beratenden Tätigkeit die Aufgabe die Vereinsleitung in allen organisatorischen Fragen zu unterstützen.
4. Der Vorstand sowie der Gesamtvorstand treten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
5. Dem Gesamtvorstand obliegen:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
b) Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse dieser beiden Organe.
d) Bestätigung der Aufnahme von Neumitgliedern
e) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14
Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand sowie aus:
a) dem 2. Schriftführer
b) dem 2. Kassierer
c) dem 2. Pressewart
d) dem 2. Vereinsbeauftragten
e) dem Internetbeauftragten
e) mindestens 5, jedoch höchstens 20 Beisitzer
Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Internetbeauftragte bearbeitet die Homepage des Bürgervereins.
2. Die Beisitzer haben neben ihrer beratenden Tätigkeit die Aufgabe die Vereinsleitung in allen organisatorischen Fragen zu unterstützen.
3. Der geschäftsführende Vorstand sowie der Gesamtvorstand treten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Dem Gesamtvorstand obliegen:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
b) Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse dieser beiden Organe.
d) Bestätigung der Aufnahme von Neumitgliedern
e) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit auf Grundlage eines Dienstvertrages trifft der Gesamtvorstand. Bis zur Höhe einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) kann der geschäftsführende Vorstand entscheiden.

§ 17
Hauptversammlung

[…] 2. Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres findet die Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden öffentlich einberufen. Die öffentliche Einladung erfolgt durch den St. Georgener – Boten. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe des Tages, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Änderungen der Satzung müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Anträge zur Hauptversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich vorzulegen und gegebenenfalls zu begründen.[…]

§ 17
Hauptversammlung

[…] Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres findet die Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden öffentlich einberufen. Die öffentliche Einladung erfolgt durch die Bekanntmachung auf der Homepage des Bürgervereins und der örtlichen Presse. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe des Tages, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Änderungen der Satzung müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Anträge zur Hauptversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich vorzulegen und gegebenenfalls zu begründen.[…]

§ 21
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 21
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.
Für alle in dieser Satzung nicht enthaltenen Punt sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erstellen, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.