Satzung
des Bürgervereins Freiburg – St. Georgen e.V.


Inhaltsverzeichnis

Vereinsname, Sitz und Zweck

§ 1 Vereinsname und Sitz
§ 2 Zweck

Gemeinnützigkeit und Vermögen

§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsmittel
§ 5 Begünstigung von Nichtmitgliedern
§ 6 Geschäftsjahr
§ 7 Vermögensverfall

Mitgliedschaft und Beitragspflicht

§ 8 Mitgliedschaft
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
§ 11 Beitragspflicht

Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Vorstand
§ 14 Gesamtvorstand
§ 15 Beirat
§ 16 Mitgliederversammlung
§ 17 Hauptversammlung

Revisoren und Verfahren

§ 18 Kassenrevisoren
§ 19 Geschäftsordnung
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Satzungsänderung
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtstand
§ 23 Schlussbestimmung


§ 1
Vereinsname und Sitz

Der am 06.12.1950 in Freiburg – St. Georgen gegründete Bürgerverein führt den Namen ”Bürgerverein Freiburg – St. Georgen e.V.” und hat seinen Sitz in Freiburg – St. Georgen.
Der Bürgerverein wurde 1974 unter der Nr. VR 1063 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen.
Der Bürgerverein ist eine gemeinnützige Vereinigung der Bürger des Stadtteils
Freiburg – St. Georgen.

§ 2
Zweck

1.  Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens, insbesondere durch die
Wahrnehmung von örtlichen Interessen des Stadtteils St. Georgen, in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und anderen Körperschaften auf dem Gebiet des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie der Erstellung von Bebauungsplänen, Verkehrsplänen und ähnlichem.
2. Der Verein koordiniert die gemeinsamen Interessen der Vereine des Stadtteils St. Georgen.
3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 4
Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Begünstigung von Nichtmitgliedern

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Vermögensverfall

Bei Auflösung (Aufhebung) des Vereins (§20) oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken, i.S. des § 3 der Satzung, im Stadtteil St. Georgen zu verwenden hat.

§ 8
Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Mitglieder können werden.
a) jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres
b) juristische Personen,
die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Freiburg-St. Georgen haben.
1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und ist durch den Gesamtvorstand durch einfache Mehrheit zu bestätigen. 2. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder, die Ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb von Freiburg-St. Georgen haben oder dorthin verlegen, ausnahmsweise Mitglieder des Bürgervereins sein können.
3. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme eine aktuelle Satzung.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine Person, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen, das dann beitragsfrei ist.

§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist in der Hauptversammlung stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu richten. Die Mitglieder sind verpflichtet sich jederzeit so zu verhalten, dass der Verein nicht geschädigt wird. Ein Mitglied des Bürgervereins Freiburg St. Georgen kann nicht gleichzeitig Mitglied in einem konkurrierenden Bürgerverein in diesem Stadtteil sein.

§ 10
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
Der rechtswirksame Austritt setzt die fristgerechte Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres durch das Mitglied voraus. Sie muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es den Satzungsbestimmungen grob zuwidergehandelt oder sonstige
Interessen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder geschädigt hat.
b) wenn es der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Der entsprechende Beschluss, ist vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu treffen. Vor einer Entscheidung ist der Betroffene zu hören. Der Beschluss ist durch den Gesamtvorstand durch einfache Mehrheit zu bestätigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 11
Beitragspflicht

1. Jedes Mitglied hat, bei Eintritt in den Verein den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgelegt.
2. Für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften gilt ein vergünstigter „Partnertarif“ für die zweite Person. Endet die Mitgliedschaft der ersten Person oder endet die Partnerschaft, erhöht sich der reduzierte Beitrag für die zweite Person auf den Mindestbeitrag.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres für das gesamte Jahr fällig und grundsätzlich per Lastschrift zu bezahlen. Beim Erwerb der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
4. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr wird durch den Austritt und durch einen Ausschluss nicht berührt. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

§ 12
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) der Beirat
d) die Mitgliederversammlung
e) die Hauptversammlung

§ 13
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem dritten Vorsitzenden
d) dem ersten Schriftführer
e) dem ersten Kassierer
f) dem ersten Pressewart
g ) dem ersten Vereinsbeauftragten
2. Der erste Vorsitzende führt und leitet den Verein, er beruft die Sitzungen des Gesamtvorstands, der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung ein.
Er ist berechtigt zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes einzelne Mitglieder oder andere Personen einzuladen, die an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Er kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er bestellt.
3. Der zweite und dritte Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Gleichzeitig sind sie für das geschlossene Auftreten des Vereins verantwortlich.
4. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Der Schriftführer, der Kassierer, der Pressaewart und der Vereinsbeauftragte können nur gemeinsam vertreten.
5. Zum Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden, dritten Vorsitzenden kann nicht gewählt werden, wer Mitglied des Gemeinderats oder Vorsitzender einer politischen Partei oder ihrer Gruppierung ist.
6. Der erste Schriftführer ist verantwortlich für die schriftlichen Arbeiten. Zu seiner Entlastung steht der zweite Schriftführer zur Verfügung
7. Der erste Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Das Vermögen ist anzulegen.
Seine Tätigkeit wird durch den zweiten Kassierer unterstützt.
Sie werden durch die Revisoren überprüft
8. Der Pressewart ist für Presseveröffentlichungen zuständig und wird vom zweiten Pressewart unterstützt.
9. Der erste Vereinsbeauftragte verwaltet das Vereinsinventar. Er koordiniert die Zusammenarbeit der St. Georgener Vereine mit dem Bürgerverein. Zu seiner Entlastung steht der zweite Vereinsbeauftragte zur Verfügung

§ 14
Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand sowie aus:
a) dem 2. Schriftführer
b) dem 2. Kassierer
c) dem 2. Pressewart
d) dem 2. Vereinsbeauftragten
e) dem Internetbeauftragten
f) mindestens 5, jedoch höchstens 20 Beisitzer
Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Internetbeauftragte bearbeitet die Homepage des Bürgervereins.
3. Die Beisitzer haben neben ihrer beratenden Tätigkeit die Aufgabe die Vereinsleitung in allen organisatorischen Fragen zu unterstützen.
4. Der Vorstand sowie der Gesamtvorstand treten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
5. Dem Gesamtvorstand obliegen:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
b) Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse dieser beiden Organe.
d) Bestätigung der Aufnahme von Neumitgliedern
e) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15
Beirat

Mitglieder des Beirates sind:
a) jeder St. Georgener Einwohner, der Mitglied des Freiburger Gemeinderates ist
b) die Vorsitzenden der St. Georgener Vereine
Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Personen und Vereinigungen eingeladen werden.
Der Vorstand kann den Beirat bei Bedarf einberufen.
Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 16
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bei Bedarf öffentlich einberufen. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 17
Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Zu ihrer Aufgabe zählen insbesondere:
a) Annahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme der Jahresberichte der Ausschüsse
d) Entgegennahme des Kassenberichtes
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenrevisoren
f) Entlastung des Gesamtvorstandes
Bei Bedarf
g) Wahl eines Wahlausschusses
h) Wahl des Gesamtvorstandes
i) Wahl der Kassenrevisoren
Bei Bedarf
j) Festsetzung der jährlichen Beiträge
k) Beschlussfassung über Satzungsänderung
l) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres findet die Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden öffentlich einberufen. Die öffentliche Einladung erfolgt durch den St. Georgener – Boten. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe des Tages, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Änderungen der Satzung müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Anträge zur Hauptversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich vorzulegen und gegebenenfalls zu begründen.
3. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Hauptversammlung bestimmt werden. Er hat die Aufgabe die Wahlen durchzuführen und die Gewählten auf ihr Amt zu verpflichten.
4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht bei Mitgliedern, die den Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht bezahlt haben. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Wahlen der 3 Vorsitzenden erfolgen geheim. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden per Akklamation gewählt. Auf Antrag muss geheim gewählt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die geheime Wahl stimmt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.
6. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
7. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies mittels eines schriftlichen und begründeten Antrages beim Vorstand verlangen.

§ 18
Kassenrevisoren

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenrevisoren.
Die Tätigkeit der Kassenrevisoren erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 19
Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Hauptversammlung aufstellen, in der die Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Sie muss von der Hauptversammlung genehmigt werden.

§ 20
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung bestellt der Gesamtvorstand aus seinen Reihen einen Liquidator.
Wegen des Verfalls des Vermögens wird auf §7 verwiesen.

§ 21
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 22
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Freiburg.

§ 23
Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung wurde in der ordentlich einberufenen Hauptversammlung am 16.03.2018 genehmigt und tritt damit in Kraft.

Freiburg, den 04.06.2018

Martin Maier
(1. Vorsitzender)

Simon Rank
(2. Vorsitzender)

Dr. Gisela Sigrist
(3. Vorsitzende)

Christa Maier
(Schriftführerin)

Thomas Beyer
(Kassierer)

Andrea Engler
(Pressewartin)

Felix Maier
(Vereinsbeauftragter)